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Allgemeine Geschäftsbedingungen 2009 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Inwebsys erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn nicht umgehend widersprochen wird.
1. Gestaltungsfreiheit 1.1. Bei der Durchführung des Auftrages hat der Auftragsnehmer Gestaltungsfreiheit. Reklamationen bezüglich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. 1.2. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 1.3. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Bilder, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung gegenüber Inwebsys
2. Vorlagen 2.1. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Eintragungsfähigkeit und Zulässigkeit der Arbeiten haftet Inwebsys nicht. 2.2. Der Auftraggeber liefert grundsätzlich die Vorlagen für die Gestaltung und versichert, dass er zur Verwendung aller Inwebsys übergebenen Vorlagen berechtigt ist und insbesondere über die entsprechenden Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Inwebsys von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
3. Urheberrechte und Nutzungsrechte 3.1. Jeder Inwebsys erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 3.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.3. Die Entwürfe und die Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung Inwebsys weder im Original noch bei Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Inwebsys eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. 3.4. Inwebsys überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 3.5. Inwebsys hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Inwebsys zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
4. Vergütung 4.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 4.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 4.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist Inwebsys berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. 4.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Inwebsys für den Auftraggeber erbringt, sind sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kostenpflichtig. 4.5. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Für bereits begonnene Arbeiten behält Inwebsys den Vergütungsanspruch. 4.6. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Inwebsys eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung von Verzugsschaden bleibt davon unberührt.
5. Fälligkeit der Vergütung 5.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, ist jeweils bei Abnahme des Teiles eine entsprechende Teilvergütung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert er Inwebsys hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung für Auftrag/Startseiten-Erstellung, Zwischenzahlung gemäß Aufwand, Restzahlung nach Ablieferung der Website mit Abnahmebestätigung. Sollte die Erstellung des Werkes durch Verzögerung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht abgeschlossen werden können, ist Inwebsys berechtigt die Endabrechnung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen. Eine Nutzung des Werkes ist dem Auftraggeber erst nach der Restzahlung gestattet und wird dann durch Vergabe des Passwortes frei geschaltet. 5.2. Bei Zahlungsverzug kann Inwebsys Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen gesetzlichen Verzugszins (§288 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. 5.3. Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Rückstand, so hat Inwebsys das Recht die Arbeiten einzustellen.
6. Sonderleistungen/Mehraufwand 6.1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Textkorrektur, Recherche, Fotoregie oder Produktionsüberwachung werden entsprechend dem Zeitaufwand gesondert berechnet. 6.2. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Reproduktionen, Modellen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 6.3. Reisekosten und Reisespesen, die durch den Auftrag bedingt sind, sind gesondert zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt 7.1. An Reinzeichnungen und Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 7.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 7.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 7.4. Inwebsys ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Inwebsys dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung Inwebsys geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare 8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind Inwebsys Korrekturmuster vorzulegen. 8.2. Die Produktionsüberwachung durch Inwebsys erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist Inwebsys berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Inwebsys 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Inwebsys ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Haftung 9.1 Inwebsys verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts, Datenträger etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. 9.2. Inwebsys verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. 9.3. Beanstandungen nach der Abnahmebestätigung gleich welcher Art sind innerhalb von einer Woche nach Abnahme des Werkes bei Inwebsys schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Fremdleistungen 10.1. Inwebsys ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Inwebsys entsprechende Vollmacht zu erteilen. 10.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung Inwebsys abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Inwebsys im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 10.3. Sofern Inwebsys notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen Inwebsys
11. Schlussbestimmungen 11.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Inwebsys 11.2. Die Unwirksamkeit einer der bevorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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